ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung

1.1. Wifzack Marketing & Communication erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von Wifzack Marketing & Communication ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Wifzack Marketing & Communication widerspricht allfälligen AGB von Vertragspartnern ausdrücklich

1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Änderungen

Änderungen dieser AGB gelten nach Ablauf von 2 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Änderung als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Vertragspartners bei der Wifzack Marketing & Communication eintrifft. Der Vertragspartner wird in der Mitteilung auf die Änderung hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Wochen ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Außerdem wird Wifzack Marketing & Communication eine Gegenüberstellung der von der Änderung betroffenen Bestimmungen der AGB auf ihrer Internetseite veröffentlichen und die Gegenüberstellung dem Vertragspartner auf Verlangen zur Verfügung stellen.

3. Vertragsabschluss

3.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von Wifzack Marketing & Communication bzw. der Auftrag des Vertragspartners, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von Wifzack Marketing & Communication sind freibleibend und unverbindlich.

3.2. Sofern nichts anderes ausdrücklich angegeben ist, handelt es sich bei den Vergütungsangaben um unverbindliche Kostenschätzungen exklusive Umsatzsteuer. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen/-schätzungen ist sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart ist, entgeltlich. Alle Entwürfe, Pläne, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben auch im Fall der Auftragserteilung geistiges Eigentum von Wifzack Marketing & Communication und dürfen nur mit deren ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung verwertet oder an Dritte weitergegeben werden. Im Fall der Nichtbeachtung ist Wifzack Marketing & Communication mangels anders lautender Vereinbarung berechtigt, eine verschuldensunabhängige und dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Konventionalstrafe im Ausmaß von 25 % der kalkulierten oder vereinbarten Nettoauftragssumme zuzüglich Umsatzsteuer, zumindest aber in Höhe der doppelten Kosten der Erstellung des Kostenvoranschlages zu begehren. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens oder weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

3.3. Erteilt der Vertragspartner ohne vorherige Anbotstellung durch Wifzack Marketing & Communication einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei Wifzack Marketing & Communication gebunden.

3.4. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch Wifzack Marketing & Communication zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung per Brief, Fax oder Email) zu erfolgen, es sei denn, dass Wifzack Marketing & Communication zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

4.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Vertragspartners bzw. der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform. Darüber hinaus gelten obige Bestimmungen auch für die Annahme von Änderungswünschen und unterliegen die Änderungsaufträge denselben Regeln wie der Grundauftrag. Im Rahmen des vom Vertragspartner vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von Wifzack Marketing & Communication.

4.2. Alle Leistungen von Wifzack Marketing & Communication (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Vertragspartner zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche sind innerhalb gleicher Frist Wifzack Marketing & Communication bekannt zu geben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Freigabe und/oder Bekanntgabe von Änderungs- und/oder Ergänzungswünschen ist Wifzack Marketing & Communication nach freiem Ermessen berechtigt, den Auftrag ohne weitere Korrekturen fertig zu stellen oder mit der Fertigstellung oder Weiterbearbeitung bis zur entsprechenden Reaktion des Vertragspartners zuzuwarten. Können durch eine nicht fristgerechte Rückmeldung des Vertragspartners von Wifzack Marketing & Communication zugesagte Termine nicht eingehalten werden, haftet Wifzack Marketing & Communication nicht für sich daraus ergebende Schäden. Insbesondere haftet Wifzack Marketing & Communication jedenfalls auch nicht für Satz- und/oder Druckfehler.

4.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Wifzack Marketing & Communication unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Wifzack Marketing & Communication wiederholt werden müssen und/oder verzögert werden.

4.4. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Wifzack Marketing & Communication haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird Wifzack Marketing & Communication wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Vertragspartner Wifzack Marketing & Communication schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

4.5. Wifzack Marketing & Communication ist nicht verpflichtet dem Vertragspartner sogenannte „offene Daten“ zur Verfügung zu stellen.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1. Wifzack Marketing & Communication ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).

5.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners, in jedem Fall aber auf Rechnung des Vertragspartners.

5.3. Wifzack Marketing & Communication wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

5.4. Soweit Wifzack Marketing & Communication notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von Wifzack Marketing & Communication.

5.5. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Vertragspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

6. Termine

6.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Fristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie als verbindlich ausdrücklich vereinbart wurden. Wifzack Marketing & Communication bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Vertragspartner allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Wifzack Marketing & Communication eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an Wifzack Marketing & Communication.

6.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag bzw. von jenen Teilleistungen, mit denen sich Wifzack Marketing & Communication in Verzug befindet, zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Wifzack Marketing & Communication.

6.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von Wifzack Marketing & Communication – entbinden Wifzack Marketing & Communication jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der Vertragspartner mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), in Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Wifzack Marketing & Communication ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

  • die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
  • berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser auf Begehren von Wifzack Marketing & Communication weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung Wifzack Marketing & Communication eine taugliche Sicherheit leistet.
  • über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
  • wenn der Vertragspartner, die ihm eingeräumte Befugnis zur Nutzung von Einrichtungen von Wifzack Marketing & Communication zur Begehung rechtswidriger Handlungen oder Schädigungen Dritter missbraucht.
  • der Vertragspartner gegen wesentliche Vertragspflichten (insbesondere auch die Bezahlung bereits fälliger Beträge) verstößt und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Frist, einen vertragsgemäßen Zustand nicht herstellt.

7.2. Der Vertragspartner ist jedoch verpflichtet, Wifzack Marketing & Communication sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten (Teil-)Leistungen zu vergüten.

7.3. Tritt der Vertragspartner aus Gründen, die nicht von Wifzack Marketing & Communication zu verantworten sind, vom Vertrag zurück, so gilt ein Schadenersatz in Höhe des für Wifzack Marketing & Communication nachweisbar entstandenen Aufwandes, zumindest aber von 80 % des Nettoauftragswerts als vereinbart. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung durch Wifzack Marketing & Communication hat diese Anspruch auf Ersatz jener Aufwendungen, die im Hinblick auf die Begründung und Erfüllung dieses Auftrags entstanden sind (z.B. durch die Anschaffung von Geräten) und die durch die während der Laufzeit des Vertrags vom Vertragspartner bezahlten Entgelte noch nicht abgegolten sind.

8. Honorar

8.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Wifzack Marketing & Communication für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

8.2.Wifzack Marketing & Communication ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

8.3. Kostenvoranschläge von Wifzack Marketing & Communication sind grundsätzlich unverbindlich. Das ausgewiesene Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von Wifzack Marketing & Communication schriftlich veranschlagten um mehr als 10% übersteigen, wird Wifzack Marketing & Communication den Vertragspartner auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

8.4. Für alle Arbeiten von Wifzack Marketing & Communication, die aus welchem Grund auch immer vom Vertragspartner nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt Wifzack Marketing & Communication eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Vertragspartner an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Wifzack Marketing & Communication zurückzustellen.

8.5. Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im Anbot angeführten Preise. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Lohn- und Materialkosten oder von Wifzack Marketing & Communication zu entrichtende Abgaben bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist Wifzack Marketing & Communication berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen und dem Vertragspartner ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Vertragspartner von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 15 % jährlich betragen.

8.6. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Wifzack Marketing & Communication schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird Wifzack Marketing & Communication den Vertragspartner auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Vertragspartner genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich.

8.7. Die Kosten von Programmträgern sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

8.8. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere USt.) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Vertragspartners.

8.9. Für erbrachte Fremdleistungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit von Wifzack Marketing & Communication abgewickelt wurden, wird ein Agenturhonorar in der Höhe von 15% auf die Rechnungssumme verrechnet.

8.10. Für alle Arbeiten von Wifzack Marketing & Communication, die aus welchem Grund auch immer vom Vertragspartner nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt Wifzack Marketing & Communication das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Vertragspartner an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Wifzack Marketing & Communication zurückzustellen.

9. Zahlung

9.1. Die Rechnungen von Wifzack Marketing & Communication werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum/Rechnungslegung fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12% p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Wifzack Marketing & Communication.

9.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere die Kosten für Mahnschreiben in Höhe von zumindest € 20,00 je Mahnung sowie die außergerichtlichen Kosten eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwaltes sowie sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige außergerichtliche und/oder gerichtliche Kosten, zu tragen.

9.3. Im Falle des Zahlungsverzuges (auch von Teilleistungen und/oder Nebenforderungen) des Vertragspartners kann Wifzack Marketing & Communication sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Vertragspartner abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

9.4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Wifzack Marketing & Communication aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von Wifzack Marketing & Communication schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners wird ausgeschlossen.

9.5. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist Wifzack Marketing & Communication berechtigt Teillieferungen vorzunehmen und nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

9.6. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch Wifzack Marketing & Communication. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt Wifzack Marketing & Communication, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Vertragspartner zu tragen.

9.7. Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material und Arbeit), sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Auftragserteilung. Bei Daueraufträgen erfolgt die Rechnungslegung, sofern nichts anderes vereinbart ist, jeweils monatlich im Nachhinein.

10. Präsentationen

10.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht Wifzack Marketing & Communication ein angemessenes Honorar zu, das mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von Wifzack Marketing & Communication für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.

10.2. Erhält Wifzack Marketing & Communication nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum Wifzack Marketing & Communication; der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich Wifzack Marketing & Communication zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Wifzack Marketing & Communication nicht zulässig.

10.3. Ebenso ist dem Vertragspartner die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Vertragspartner keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

10.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von Wifzack Marketing & Communication gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist Wifzack Marketing & Communication berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

11. Social Media Kanäle

Wifzack Marketing & Communication weist den Vertragspartner vor Auftragserteilung hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von Wifzack Marketing & Communication nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Wifzack Marketing & Communication arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch einem Auftrag des Vertragspartners zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Vertragspartner mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Wifzack Marketing & Communication beabsichtigt, den Auftrag des Vertragspartners nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann Wifzack Marketing & Communication aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

12. Konzept- und Ideenschutz

12.1. Hat der potentielle Vertragspartner Wifzack Marketing & Communication vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt Wifzack Marketing & Communication dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

12.2. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch Wifzack Marketing & Communication treten der potentielle Vertragspartner und Wifzack Marketing & Communication in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

12.3. Der potentielle Vertragspartner anerkennt, dass Wifzack Marketing & Communication bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

Hallein, 27.03.2019